Naturschutzgebiet “Die Hölle”

Naturschutzgebiet “Die Hölle”

Naturschutzgebiet Hölle

Wir bitten Sie dringlichst am Wochenende und an Feiertagen die bekannten Ausflugsziele zu meiden. So schön das Höllbachtal auch ist, so bitten wir Sie, meiden Sie das Naturschutzgebiet gerade an diesen Tagen. Nicht nur die Natur und die bereits arg in Mitleidenschaft gezogenen Anwohner werden es Ihnen danken, sondern Sie tun sich auch selbst einen Gefallen! Unser TIPP: Besuchen Sie das Höllbachtal außerhalb der Feiertage während der Woche. Hier können Sie mit der entsprechenden Rücksichtnahme dieses besondere Tal als Naturerlebnis auch genießen!
Lesen Sie dazu auch die Kampage “Respektvoll – auf dem Weg & mit der Natur”.

Das Höllbachtal liegt zwischen den Gemeinden Brennberg und Rettenbach.

Höllbachtal

Das Naturschutzgebiet Höllbachtal hat große Bedeutung im Artenschutz und bietet Lebensraum für viele Tiere.
Besonderheiten im Höllbachtal ist der Wanderweg mit Waldlichtung, sind die rund und glatt geschliffenen Steine im Bachbett, meterhohe Gesteinsformationen, Granitfelsen und darunter und dazwischen der leicht rauschende Wildbach. Wie von Teufelshand zusammengetragen, liegen dort Steinriesen auf Steinriesen.Bäume wachsen auf den Felsen, Felsformationen zwischen Bäumen regen die Phantasie an, Gesichter oder Figuren zu erkennen.

Eine Besonderheit stellt der Lindenblockschuttwald dar, der hier an einer der ganz wenigen Stellen im Grundgebirge natürlicherweise auftritt. Die zahlreichen Linden können Hochwasser und Eisgängen standhalten. Ein Großteil des Wassers aber wird oberhalb des Naturschutzgebietes zur Stromgewinnung abgeleitet. Der Höllbach ist ein typischer Bach des Falkensteiner Vorwaldes. In dem geschützten Teilabschnitt durchströmt er ein Blockmeer aus mächtigen Granitblöcken. Leider ist der Höllbach durch Wasserentnahme zu Zwecken der Energiegewinnung seines früheren wilden Charakters weitgehend beraubt.

Eine große Besonderheit stellen auch die Vielzahl an sehr trittempfindlichen Moosen und Flechten auf den Felsen dar. Bitte bleiben sie daher auf dem markierten Weg.
Im Höllbachtal sind eine Vielzahl an Lebensräumen vorhanden, welche die Bachtäler des Falkensteiner Vorwaldes charakterisieren. Das Höllbachtal besitzt Bedeutung für Lebensraum und Artenschutz.

Parkplätze gibt es am Ausgangspunkt der Wanderung in Postfelden nähe den Rettenbacher Stausee. Dort befindet sich auch eine Übersichtstafel mit Landkarte, Infos und Erklärungen zum Höllbachtal. Weitere Einstiegspunkte sind der kleine Wanderparkplatz in Neustadl (an der Staatstraße nach Falkenstein) sowie in Brennberg (Raiffeisenbank), wo man auf einem Goldsteig-Zubringer in ca. 30 – 45 Minuten das Naturschutzgebiet erreicht. Bitte beachten Sie beim Parken auch, dass nicht Ausfahrten versperrt werden und auf den Straßen auch noch landwirtschaftliche Fahrzeug ausreichend Platz für die Durchfahrt benötigen. Herzlichen Dank für Ihre Rücksichtnahme.

Wanderweg aus Brennberg bzw. aus Rettenbach möglich

Quelle: Landkreis Regensburg
folgende Tourbeschreibungen aus “Wandern im Regensburger Land”
Infos: www.landkreis-regensburg.de Tel: 0941/4009-495

Länge: 5,5 km, Dauer: ca. 2 Stunden

Charakteristik: idyllischer, erlebnisreicher Weg abseits von Ortschaften, abenteuerlich für Kinder, nicht für Kinderwagen geeignet; der Weg folgt dem natürlichen Gelände, festes Schuhwerk wichtig. Bitte auf dem markierten Weg bleiben!
Sehenswertes: Blockmeer aus mächtigen Granitblöcken, Burgruine Brennberg
Einkehrmöglichkeiten in der Nähe: Hirschbergers Holzofenkuchl, Brennberg, Tel. (0 94 84) 2 87, (Mo, Di Ruhetag), Konditorei-Café Kernbichl, Tel. (0 94 84) 2 59, (So/Feiertag ab 12 Uhr, für Gruppen auf Anfrage),
Hofstube Röhrenhof, Tel. (0 94 84) 2 34, (Mo Ruhetag), Gasthaus Rettenbach Hof, Tel. (0 94 62) 10 49, Gasthaus Alter wirt Rettenbach, Tel. (0 94 62 ) 4 96 oder Jagawirt in Aumbach, Tel. (0 94 84) 89 69 888;
Nahverkehr: RVV-Linie 37 bis Brennberg, dann entlang der Markierung grünes Rechteck zum Einstieg Dosmühle oder RVV-Linie 5 bis Wörth bzw. RVV-Linie 34 bis Falkenstein und mit dem Rufbus (1 h vorher reservieren) zur Wunschhaltestelle in Rettenbach oder Umgebung.
Parken: Parkplatz bei Neustadl oder Postfelden

Das Naturschutzgebiet Hölle liegt im Naturraum Falkensteiner Vorwald in den Landkreisen Regensburg und Cham und wird auf ganzer Länge vom Höllbach durchflossen.
Die Tour startet am Wanderparkplatz Nähe Stadl, 2 km hinter Brennberg rechter Hand der Staatsstraße Brennberg-Falkenstein. Wir gehen leicht bergab Richtung Neustadl und biegen nach ca. 1 km bei einem Gehöft links in einen Wiesenweg ab. Nach einigen Metern halten wir uns eher rechter Hand und gehen talwärts in den Wald hinein bis zum Naturschutzgebiet-Schild.
Am Bach entlang geht es links – wir folgen nun der Markierung  „Rundweg Hölle“ (parallel Oberpfalzweg). Nach mehreren Holzbrücken beginnt nun das  Blockschuttmeer. Immer wieder türmen sich Granitblöcke übereinander und begraben den Höllbach unter sich. Wir halten uns tendenziell immer im Uhrzeigersinn, kommen dann aus dem Wald über einen Wiesenweg, überqueren den Bach und folgen der Markierung nach links. Bei einer Infotafel zweigen wir rechts ab Richtung  Dosmühle und biegen nach ca. 300 m links ab, wo uns der Weg schließlich in den Wald hinein auf ein pfadartiges Stück und zu einer Straße führt. Dort biegen wir links und nach ca. 50 m wieder rechts ab und folgen dem Weg wieder bis zum Schild „Parkplatz Neustadl“, unserem Ausgangspunkt.
Blockschuttwald

Naturschutzgebiet Hoelle mit Familie_1000Pixel

riesige Felsen

Hoelle bei Rettenbach 14

Eingang Hoelle

Hier der Auszug aus dem Naturschutzgesetz:

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern als oberster Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet „Hölle“ im Höllbachtal bei Wiesent, Landkreis Regensburg vom 27. Juni 1950 (BayBS I S. 213), geändert durch Verordnung vom 24. November 1976 (GVBl S. 490).

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I S. 821) sowie des § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl I S. 1276) in der Fassung der Verordnung zum 21. März 1950 (GVBl S. 70) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern auf dem Gebiete des Naturschutzes vom 13. September 1948 (GVBl S. 197) wird angeordnet:
§ 1 Der rund 10 km n.n.ö. Wiesent liegende – „Hölle“ genannte – Teil des Höllbachtales im Landkreis Regensburg wird mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz
des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2 (1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 17,366 ha und umfasst in der Gemarkung Rettenbach die Fl.Nr. 1288, 1255, 1256, 1259, 1311, 1312, 1314, 13141/2, 1314 1/3, 756 und in der Gemarkung Frankenberg die Fl.Nr. 256 a, 256 b und 257.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte 1:50.000 und eine Flur-Karte 1:5.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Bayer. Landesstelle für Naturschutz in München, bei der Regierung der Oberpfalz in Regens-
burg als höherer Naturschutzbehörde und beim Landratsamt Regensburg als unterer Naturschutzbehörde.
Im Bereich des Schutzgebietes ist es verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Neste und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst lästige Insekten,
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschließlich der natürlichen Wasserläufe) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
g) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4 (1) Unberührt bleiben:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei,
b) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfang, Kahlschläge sind verboten.
(2) In besonderen Fällen kann die Regierung der Oberpfalz Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften genehmigen.
§ 5 Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 27. Juli 1973 (GVBl S. 473, ber. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1976 (GVBl S. 294), kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt.
§ 6 Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft.